Satzung

1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die am 4.11.2005 gegründete Vereinigung führt den Namen "German Kitesurf Association e.V." (Abkürzung GKA).

  • Die GKA hat ihren Sitz in Hamburg und soll bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 – Zweck

Die German Kitesurf Association ist ein Zusammenschluss von Personen zur Pflege und Förderung des Amateursports Kitesurfen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Planung und Durchführung von Regatten
  • Betreuung und Führung von Reglements und Ranglisten
  • Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung des Sports an die Mitglieder
  • Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinigungen im In- und Ausland mit Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen
  • Förderung von Nachwuchs durch Trainingscamps
  • Presseveröffentlichungen, Herausgabe von Rundschreiben

 

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschrift des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.


3 - Farben

Die Vereinigungsfarben sind schwarz. Das Logo der Vereinigung zeigt einen stilisierten Kite und den ersten Buchstaben „GKA“.

4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Eine Mitgliedschaft kann bestehen als:
  1. ordentliche Mitgliedschaft
  1. Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung von Aufnahme-Anträgen ist nicht zu begründen.
  2. Entsprechendes gilt für die Aufnahme juristischer Personen. Im Falle ihrer Aufnahme können sie außerordentliche Mitglieder der Vereinigung werden. Sie haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200,- EUR zu zahlen.


5 - Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nachdem sie vorher Gelegenheit zur Anhörung hatten, vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung
  • Ausschluss aus der Vereinigung

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Begründung per Brief zuzustellen.

 

6 - Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen

Aufnahmegebühren, jährliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden durch die Beitragsordnung geregelt

  • Der Jahresbeitrag ist im Voraus am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt im Wege das Lastschrift-Einzuges, jedes Mitglied ist verpflichtet daran teilzunehmen und die notwendigen Erklärungen gegenüber der einziehenden Bank abzugeben.
  • Die Kosten für Lastschrift Rückläufer durch falsche Kontoangaben trägt das Mitglied
  • Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme während des Jahres erfolgt. Eine (anteilige) Rückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres ist ausgeschlossen.
  • Der Beitrag ist auf 20€ festgeschrieben.

 

7 - Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Vereinigung kann ihre Leistungen, sowie die Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungs- und Beitragsordnung in Anspruch nehmen. Den Weisungen der Vereinsleitung, einer eventuellen technischen Leitung und etwaigen Unterorganen ist dabei Folge zu leisten.
  2. In Ausnahmefällen kann die Leitung der Vereinigung Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber nicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen verpflichtet.


8 - Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen oder vereinbarten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, der GKA in seiner Zweckbestimmung zu unterstützen und den Interessen der GKA nach außen hin nicht zuwiderzuhandeln.

9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per eingeschriebenen Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres,
    2. durch Tod oder Löschung des Mitgliedes sowie
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der Ausschluss aus der GKA erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sport- und Trainingsordnung, bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen der GKA bei Verletzung von Zahlungspflichten gemäß § 5 und bei Vorliegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe. Der Ausschluss-Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Ausschluss-Entscheidung besteht die Möglichkeit der Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.


10 - Organe

Die Organe der GKA sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 

11 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, durch Bekanntgabe in den Klassennachrichten oder schriftlich gegenüber den Mitgliedern. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Klassennachrichten bzw. des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die Klassennachricht bzw. das Einladungsschreiben an die letzte von Mitgliedern der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung erfolgt schriftlich per email an die im Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Tagesordnung ist bis zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung, die gem. Ziff.2 von Mitgliedern beantragt wurden, sind nach den Bestimmungen der Ziif.1 den Mitgliedern mitzuteilen. Die Frist beträgt abweichend von Ziff. 1 hierfür eine Woche.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden. wenn das Interesse der GKA es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der GKA und beschließt über sämtliche Angelegenheiten, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied. Auf Beschluss des Vorstandes können auch Dritte mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
  8. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Abstimmungen, insbesondere Wahlen, werden schriftlich (geheim) durchgeführt, wenn dies vom Versammlungsleiter so festgelegt ist, oder 1/10 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Feststellung und Abänderung der Satzung und Auflösung der GKA mit einer Mehrheit von 3/4 sämtlicher erschienener stimmfähiger Mitglieder.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Alle schriftlich mitgeteilten Anträge sind in der Hauptversammlung zum Vortrag zu bringen, wenn der Antrag die Unterschrift von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern trägt.
     

 

12 - Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzender;
  • Stellvertretender Vorsitzender Arbeitsgruppe Olympia
  • Stellvertretender Vorsitzender, Arbeitsgruppe Leistungssport
  • Stellvertretender Vorsitzender, Arbeitsgruppe Breitensport
  • Schatzmeister

Der Verein wird jeweils durch ein Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten; Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 
 

13 - Aufgaben der Vorstandsorgane

  1. Bei Beschlüssen, die Geldausgaben nach sich ziehen, muss ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren diesen zustimmen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zu den Aufgaben der Vorstandsorgane gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinigungseigentums und die Bewilligung von besonderen Ausgaben, die die Vereinigung bzw. deren Mitglieder betreffen z.B. Vergabe von Förderleistungen für Sportler.
  4. Der Vorsitzende und die Abteilungsleiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
  5. Die zum Vorstand gehörenden Vertreter der einzelnen Abteilungen können sich durch einen Stellvertreter, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, als stimmberechtigtes Mitglied in einer Sitzung des Vorstands vertreten lassen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben getroffenen und zu treffenden Maßnahmen seinem Nachrichtenmagazin mitzuteilen, mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder. Dies gilt auch für Mahnungen im Sinne des Punktes 9 (2).

 

14 - Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses muss dieser paritätisch mit Mitgliedern aus allen Abteilungen besetzt sein.

 

15 - Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Kassenführung der Vereinigung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.

 

16 – Auflösung und Verschmelzung

  1. Die GKA kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst oder mit einer anderen Vereinigung oder einem anderen Verband verschmolzen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden können, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Stimmübertragungen bei einer Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung sind nicht zulässig.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

17 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt in dieser Form ab 22.01.2016 in Kraft.